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BayObLG, 27.03.2002 - 3Z BR 60/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Judicialis
AktG § 306 Abs. 4
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth - 1 HKO 6730/89
- BayObLG, 26.01.2000 - 3Z BR 168/99
- BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
- BayObLG, 27.03.2002 - 3Z BR 60/02
- BayObLG, 27.03.2002 - 3Z BR 59/02
- BayObLG, 22.05.2002 - 3Z BR 74/02
Papierfundstellen
- DB 2002, 1766
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden …
Auszug aus BayObLG, 27.03.2002 - 3Z BR 60/02
Der letztgenannte Faktor kann in der Regel dadurch erfasst werden, dass von einem fiktiven Gegenstandswert für den Barabfindungs- und Ausgleichsanspruch der nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre ausgegangen wird (vgl. BayObLG AG 1996, 183; FGPrax 2001, 84/85).Dies entspricht der Spruchpraxis auch des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 168/99 in gleicher Sache).
- BayObLG, 16.04.1992 - 3Z BR 1/92
Auszug aus BayObLG, 27.03.2002 - 3Z BR 60/02
Dabei bestehen keine Bedenken, für Ausgleich und Abfindung verschiedene fiktive Gegenstandswerte anzusetzen, zumal die Interessen der ausscheidenden und der in der Gesellschaft verbleibenden Aktionäre durchaus verschieden sein können (BayObLGZ 1992, 91/92 = AG 1992, 266/268).Hätte der Gesetzgeber hier eine Bindung an Wertvorschriften beabsichtigt, hätte es nahegelegen, schon von Gesetzes wegen auf den Geschäfts- oder Gegenstandswert abzustellen und die betragsmäßige Vergütung in Form eines Gebührensatzes vorzugeben (vgl. BayObLG AG 1992, 266, 267).
- BayObLG, 27.03.2002 - 3Z BR 59/02
Vergütung der Vertreter außenstehender Aktionäre
Auszug aus BayObLG, 27.03.2002 - 3Z BR 60/02
3Z BR 59/02 3Z BR 60/02. - BayObLG, 02.11.1995 - 3Z BR 67/89
Vergütung der gemeinsamen Vertreter der nichtantragstellenden, außenstehenden …
Auszug aus BayObLG, 27.03.2002 - 3Z BR 60/02
Der letztgenannte Faktor kann in der Regel dadurch erfasst werden, dass von einem fiktiven Gegenstandswert für den Barabfindungs- und Ausgleichsanspruch der nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre ausgegangen wird (vgl. BayObLG AG 1996, 183; FGPrax 2001, 84/85).